§80 BetrVG: Ihr Sachverständiger für KI — und Ihr Arbeitgeber zahlt
Wenn Ihr Arbeitgeber KI einführt, haben Sie als Betriebsrat das Recht auf einen externen Sachverständigen. Und das Wichtigste: Die Kosten trägt nicht Ihr Gremium — sondern der Arbeitgeber. Das regelt §80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.
Das ist kein Trick, keine Grauzone. Es ist geltendes Recht.
„Wir brauchen keinen teuren Berater — das können wir uns nicht leisten."
Ihr Arbeitgeber präsentiert ein KI-System. Er sagt: Das ist sicher, das ist geprüft, das betrifft niemanden negativ. Sie sollen zustimmen — aber Sie können die technischen Details nicht selbst prüfen. Niemand erwartet das von Ihnen.
Viele Betriebsräte zögern trotzdem, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Grund ist fast immer derselbe: „Wir brauchen keinen teuren Berater — das können wir uns nicht leisten." Das ist die häufigste Fehlannahme in dieser Situation. Sie kostet Betriebsräte reale Mitbestimmungsrechte.
Was §80 Abs. 3 BetrVG bedeutet
§80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG legt fest: Muss der Betriebsrat beurteilen, ob ein KI-System eingeführt oder geändert werden soll, gilt ein Sachverständiger als unwiderlegbar erforderlich.
Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber kann die Notwendigkeit eines Sachverständigen bei KI-Themen nicht bestreiten. Er muss sich mit Ihnen lediglich auf die Person des Sachverständigen und dessen Honorar einigen — nicht darüber, ob überhaupt einer nötig ist.
Kurz: Sie müssen nicht begründen, warum Sie einen Sachverständigen brauchen. Das Gesetz hat diese Frage für Sie bereits beantwortet.
Vier Leistungsbausteine, klar abgegrenzt
Vier klar abgegrenzte Bausteine — von der technischen Analyse bis zur unterschriebenen Vereinbarung. Sie entscheiden, welche Sie brauchen.
- Technische Analyse des KI-Systems — was tut das System wirklich, welche Daten verarbeitet es, welche Entscheidungen trifft es.
- Rechtliche Einordnung nach §87 BetrVG (Verhaltens- und Leistungsüberwachung), §90 BetrVG (Unterrichtung über Planungen) und §95 BetrVG (Auswahlrichtlinien).
- Unterstützung bei der Betriebsvereinbarung — von den Pflichtinhalten bis zur konkreten Formulierung.
- Begleitung der Verhandlung mit dem Arbeitgeber, bis die Vereinbarung steht.
In drei Schritten zum Sachverständigen
Beschluss fassen
Ihr Gremium fasst einen Beschluss. Sie entscheiden, einen Sachverständigen nach §80 BetrVG hinzuzuziehen.
Arbeitgeber informieren
Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Beauftragung ist bei KI-Themen nicht erforderlich — nur die Einigung auf Person und Honorar.
Wir starten die Analyse
Ab dem ersten Gespräch prüfen wir das System und stehen Ihnen bei jedem weiteren Schritt zur Seite.
Häufige Fragen zu §80 BetrVG
Nein — nicht bei KI-Einführungen. §80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG legt fest: Muss der Betriebsrat beurteilen, ob ein KI-System eingeführt oder geändert werden soll, gilt ein Sachverständiger als unwiderlegbar erforderlich. Der Arbeitgeber kann die Notwendigkeit nicht bestreiten. Er muss sich allerdings mit dem Betriebsrat auf die Person des Sachverständigen und das Honorar einigen. Wenn Sie dabei Unterstützung brauchen: Wir helfen.
Das Honorar orientiert sich am Marktstandard für Sachverständige in dieser Nische. Bezahlt wird es in jedem Fall vom Arbeitgeber — nicht vom Betriebsrat, nicht aus dessen Sachmitteln.
Ja. Sobald eine KI-Einführung angekündigt oder geplant ist, greift Ihr Recht auf Sachverständigenhinzuziehung. Sie müssen nicht warten, bis das System bereits läuft.
Das hängt von der Komplexität des Systems ab. Aber: Da die Kosten ohnehin beim Arbeitgeber liegen, gibt es selten einen guten Grund, auf externe Expertise zu verzichten — insbesondere bei Systemen, die Verhalten oder Leistung erfassen.
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